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   OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2016 - 1 A 993/15   

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https://dejure.org/2016,24728
OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2016 - 1 A 993/15 (https://dejure.org/2016,24728)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11.08.2016 - 1 A 993/15 (https://dejure.org/2016,24728)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. August 2016 - 1 A 993/15 (https://dejure.org/2016,24728)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; Streitgegenständlichkeit von Beihilfeleistungen; Verfahrensrüge betreffend eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; Streitgegenständlichkeit von Beihilfeleistungen; Verfahrensrüge betreffend eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 120 (Kurzinformation)

    Privatbehandlung/Private Krankenversicherung/Beihilfe | Beihilfe | Prüfung der Notwendigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit von Aufwendungen

Verfahrensgang

  • VG Köln - 3 K 1894/11
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2016 - 1 A 993/15
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2011 - 2 S 2295/10

    Zum Anspruch auf Bewilligung von Leistungen der Postbeamtenkrankenkasse -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2016 - 1 A 993/15
    Eine "grenzenlose Auswahlkompetenz" der Beklagten hinsichtlich der Gutachter lasse sich auch nicht aus dem vom Verwaltungsgericht pauschal in Bezug genommenen Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24. November 2011 - 2 S 2295/10 -, VBlBW 2012, 190 = juris, herleiten, da die Entscheidung § 78 der Satzung der PBeaKK und nicht etwa die insbesondere datenschutzrechtlich strengere Regelung des § 51 BBhV betreffe und da ein anderer Senat dieses Obergerichts die fehlende Vorlage von Krankenunterlagen im Verwaltungsverfahren nicht als einen eine Klageabweisung ohne gerichtliches Sachverständigengutachten rechtfertigenden Grund ansehe (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2010 - 10 S 2565/08 -, juris).

    Aus diesem Grund ist auch das Zulassungsvorbringen nicht zielführend, welches sich auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24. November 2011 - 2 S 2295/10 - bezieht.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2010 - 10 S 2565/08

    Zur Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit von ärztlichen Rechnungen auf

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2016 - 1 A 993/15
    Eine "grenzenlose Auswahlkompetenz" der Beklagten hinsichtlich der Gutachter lasse sich auch nicht aus dem vom Verwaltungsgericht pauschal in Bezug genommenen Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24. November 2011 - 2 S 2295/10 -, VBlBW 2012, 190 = juris, herleiten, da die Entscheidung § 78 der Satzung der PBeaKK und nicht etwa die insbesondere datenschutzrechtlich strengere Regelung des § 51 BBhV betreffe und da ein anderer Senat dieses Obergerichts die fehlende Vorlage von Krankenunterlagen im Verwaltungsverfahren nicht als einen eine Klageabweisung ohne gerichtliches Sachverständigengutachten rechtfertigenden Grund ansehe (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2010 - 10 S 2565/08 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2010 - 1 A 185/09

    Rechtmäßigkeit der Umsetzung eines Beamten des nichttechnischen Dienstes auf

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2016 - 1 A 993/15
    vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 - 1 A 185/09 -, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 186, 194.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2018 - 1 A 2592/17

    Anforderungen an die hinreichende Darlegung der Notwendigkeit u. Angemessenheit

    Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit zunächst die Feststellungen des Senats in dem Beschluss des Senats vom 11. August 2016 in der Sache 1 A 993/15 zu den in der Vergangenheit aufgetretenen Mängeln von Rechnungen des behandelnden Arztes zu eigen gemacht.
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